Antikörper-Diagnostik SARS-CoV-2 für Heilpraktiker

Antikörper-Diagnostik SARS-CoV-2 für Heilpraktiker

Stand 16.04.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
zurzeit erreichen uns sehr viele Nachfragen von Ihrer Seite bezüglich der juristischen Fragestellung, ob Heilpraktiker Antikörpertests von SARS-CoV2 in Auftrag geben dürfen.
Das Infektionsschutzgesetz regelt im §24 die Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten. Diese Leistung obliegt ausschließlich der Ärzteschaft.
Demgegenüber steht dem Nachweis einer Immunität, also einer in der Vergangenheit stattgefundenen Infektion, nichts im Wege. Da jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass zur Zeit der Blutentnahme nicht doch eine akute Infektion des Patienten vorlag, kann bei einer sehr strengen Auslegung des Infektionsschutzgesetzes der §24 doch in Anwendung gebracht werden.
Aufgrund der unklaren Rechtslage für Heilpraktiker sowie der derzeitigen knappen Reagenzien-Versorgung raten wir dazu entsprechende Diagnostik auf Eigenuntersuchungen zu beschränken, um die Fragestellung der Immunität zu beantworten.
Um die Versorgung Ihrer Patienten in dieser schwierigen Zeit trotzdem zu gewährleisten, bieten wir Ihnen einen neuen Telemedizin- Service an. Weitere Informationen hierüber finden Sie auf unserer Homepage.

Mit herzlichen Grüßen

Dr. Burkhard Schütz